In der Neufassung der Corona-Verordnung Schule ist klargestellt wie lange die einem Testnachweis zugrundeliegende Testung zurückliegen darf. Diese Frage taucht dann auf, wenn nicht das Testangebot der Schule wahrgenommen, sondern ein anderer Testnachweis erbracht wird.
Dieser Zeitraum beträgt im Falle eines Antigen-Schnelltests MAXIMAL 24 STUNDEN (und im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden).
Schüler/innen, die sich nicht in der Schule testen lassen (dreimalige Testung pro Woche), müssen daheran jedem der Testtage einen aktuellen externen Corona-Schnelltest vorlegen.