Aktualisiert am 20.04.2021, 14:00 Uhr
Liebe Erziehungsberechtigte unserer Schüler/innen, liebe Schüler/innen,
Schüler/innen, die ab der kommenden Woche am Präsenzunterricht teilnehmen wollen, benötigen hierzu als Voraussetzung zwei negative Antigentests pro Schulwoche.
Ursprünglich war eine solche Testpflicht ab einer 7-Tages-Inzidenz von 100 vorgesehen, sie soll aber laut Schreiben aus dem Kultusministerium vom 14.04.2021 in Zukunft inzidenzunabhängig gelten.
Zitat: „Zwischenzeitlich wurde auf der Bundesebene ein Gesetzentwurf zur Änderung des lnfektionsschutzgesetzes erstellt, der eine inzidenzunabhängige Testpflicht an den
Schulen mit zwei Testungen pro Woche bei Teilnahme am Präsenzunterricht vorsieht…. Deshalb gilt die in dem Schreiben bereits dargestellte Testpflicht im Präsenzunterricht nicht erst bei einer überschrittenen Sieben-Tages-lnzidenz von 100, sondern generell.“
Für die Teilnahme an der Testung benötigt die Schule die Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten / Personensorgeberechtigten, bei Schüler/innen ab dem 14. Lebensjahr zusätzlich auch die Unterschrift der Schülerin bzw. des Schülers. Bei Volljährigen genügt die Unterschrift der zu testenden Person.
Ich übermittle Ihnen mit dieser Nachricht:
- das Anschreiben „Testung in der Schule“
- die Anlage 01: „Information zur Corona Selbsttestung“
- die Anlage 02. „Vordruck Erklärung“
Wichtig ist, dass die unterschriebene Erklärung am kommenden Montag, 19.04.2021, oder dem ersten Tag der Anwesenheit in der Schule mitgebracht wird.
Sie ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Testung und damit am Präsenzunterricht.
Die Erklärungen der Schüler/innen der Klassenstufen 5 bis 10 werden eingesammelt.
Die Erklärungen der Schüler/innen aus den beiden Kursstufen sind von den Schülerinnen und Schülern stets mitzuführen.
Das Dokument „Vordruck Erklärung“ ist sehr umfangreich; es umfasst insgesamt 7 Seiten. Wir bitten deshalb darum, dass nur die beiden letzten Seiten („III: Erklärung zur Teilnahme von Schülerinnen und Schülern zur Selbsttestung…“) als Ausdruck mit in die Schule gebracht werden.
Sollten Sie nicht die Möglichkeit eines Ausdrucks daheim haben, so liegen Erklärungen in Papierform in unserem Sekretariat zur Abholung bereit.
Die erforderliche Erklärung liegt im Sekretariat auch in den Sprachen Englisch, Französisch, Türkisch und Arabisch aus.
Bitte nehmen Sie unbedingt die Informationen der Anlage 01 zur Kenntnis. Sie informiert Sie unter anderem darüber, was bei einem positiven Testergebnis passiert.
Mit freundlichen Grüßen
Gerald Kiefer
Wie läuft die Testung in der Schule ab?
Klassen 5-10
Montags und mittwochs werden in der ersten Unterrichtsstunde des Tages die Schnelltests von den Fachlehrkräften in den Klassenzimmern durchgeführt.
Kursstufe 1
Montags und mittwochs werden in der jeweils ersten Unterrichtsstunde die Tests in den Kursräumen mit der Kurslehrkraft durchgeführt. Von der zweiten bis zur dritten Stunde ist das Testzentrum für die Kursstufe im Oberstufenraum geöffnet. Dort werden die Kursstufenschülerinnen und Kursstufenschüler getestet, deren Unterricht erst nach der zweiten Stunde beginnt. Für die Testung sind mind. 25 Minuten Zeit vor Unterrichtsbeginn einzuplanen. Der nach der Testung ausgegebene Nachweis über ein negatives Testergebnis ist stets mitzuführen und zu Beginn jedes Unterrichts vorzuweisen.
Verhinderung beim regulären Testangebot
Wenn eine Schülerin oder ein Schüler beim regulären Testangebot fehlt, meldet er sich nach Betreten der Schule umgehend im Sekretariat. Eine Nachtestung wird in die Wege geleitet, falls kein externer Negativtestnachweis vorgelegt werden kann. Es muss sich hierbei um einen aktuellen Testnachweis handeln, der nicht älter als 24 Stunden ist.
Gibt es Ausnahmen von der Testpflicht in der Schule?
- „Wird ein Test verweigert oder ist das Testergebnis positiv, ist eine Teilnahme am Präsentunterricht oder der Notbetreuung NICHT möglich.“
- Der Präsenzpflicht ist in BW aber „weiterhin ausgesetzt. Eltern die nicht wollen, dass ihr Kind am Präsenzunterricht teilnimmt, können dies der Schule formlos anzeigen.
- Ausnahme von der Testpflicht gibt es „für die Teilnahme an Abschlussprüfungen“, d.h. für unsere diesjährigen Abiturientinnen und Abiturienten.
Die zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 17. April 2021 besagt zudem:
4. Für Personen, die weder einen Nachweis über eine negative Testung auf das Coronavirus erbringen, noch eine Impfdokumentation oder einen Nachweis über eine bestätigte Infektion …, besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot“ für die Schule.
5. Der Nachweis der Testung kann erbracht werden ….
a. entweder durch die Teilnahme an der Testung in der Schule (in jeder Schulwoche zwei COVID-19-Schnelltests; bei einer Anwesenheit von maximal drei Tagen in Folge mindestens ein Test),
b. oder durch den Nachweis (BESCHEINIGUNG) einer (extern durchgeführten) Testung mit negativem Ergebnis.
Als weiterführende Schule akzeptieren wir nur TAGESAKTUELLE Schnelltests von ANERKANNTEN TESTSTELLEN, keine Schnelltests, welche daheim in Eigenregie daheim durchgeführt worden sind.
6. Von der Testpflicht ausgenommen sind
- geimpfte Personen im Sinne des § 4a Absatz 2 der Verordnung sowie
- genesene Personen im Sinne des § 4a Absatz 3 der Verordnung.
a. Als geimpfte Personen … gelten alle Personen, die eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung (i.d.R. nach der zweiten Impfung) mittels Impfdokumentation (NACHWEIS) vorweisen können.
b. Als genesene Personen …. gelten alle Personen, die bereits selbst positiv getestet waren (NACHWEIS über eine mittels PCR-Test bestätigte Infektion), die keiner Absonderungspflicht mehr unterliegen und deren nachgewiesene Infektion höchstens sechs Monate zurückliegen.
Ist die Teilnahme an Klassenarbeiten oder Klausuren ohne Teilnahme am Präsenzunterricht möglich?
Die zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 17. April 2021 besagt:
1. „Sofern und soweit Präsenzunterricht stattfindet, erklären die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler gegenüber der Schule, ob sie die Schulpflicht im Fernunterricht an Stelle des Präsenzunterrichts erfüllen möchten. Die Pflicht zur Teilnahme an schriftlichen Leistungsfeststellungen in der Präsenz kann auch bei einer Entscheidung gegen den Präsenzunterricht von der unterrichtenden Lehrkraft festgelegt werden.“
2. „Für Personen, die weder einen Nachweis über eine negative Testung auf das Coronavirus erbringen, noch eine Impfdokumentation oder einen Nachweis über eine bestätigte Infektion … vorlegen, besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für die Einrichtungen. …. In diesen Fällen ist Fernunterricht vorzusehen.“
3. „Das Zutritts- und Teilnahmeverbot …. besteht nicht …. für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen, soweit diese für die Erfüllung der Mindestanzahl der Leistungsfeststellungen zwingend erforderlich sind, bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von den Mitschülerinnen und Mitschülern, die den Nachweis …. erbracht haben.
Die Teilnahme an für die Leistungsfeststellung erforderlichen schriftlichen Klassenarbeiten und Klausuren wird von der Schule organisatorisch ermöglicht. Die Schule gibt hierfür den organisatorischen Rahmen vor.
Gerald Kiefer